Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
189
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§. C. Von den Reichsgrundgesetzen. 189

unter der Negierung K. Joseph I. wieder vorgenomminwurde.

Die Sache verzögerte sich zwar abermals bis zum Todedes Kaisers, aber in dem darauf erfolgten Zwischenreich ge.dich sie doch würklich so weit, daß nun in der That zwischenden beyden höhern Neichscollegien ein Projett einer bestän-digen Wahlcapitularisn zu Stande kam und daß man sichsogar wegen des von den Kurfürsten behaupteten RechtsZusätze zur Capitulaiion zu machen (ins uäLspiwIaruZi) da-hin miteinander vereinigte: den Kurfürsten sollte zwar freystehen, mit dem zu erwählenden Nöm. König oder Kaisernoch weiter zu capituliren, nur sollten die neuen Punctoweder gemeinsame Neichsgeschäste, noch andre gemeinschaft-liche Gerechtsame der sämmtlichen Neichsstände betreffen.Dann sollte auch in der verglichenen beständigen Capltula-tisn, worauf der Erwählte zu verpflichten sey, nichts ohneEinwilligung der sämmtlichen Stände geändert werden dür-fen, und überhaupt durch die allenfalsigen Zusätze den Neichs-constitutionen und der gesammten Stände Rechten kein Ab-bruch geschehen.

Das ganze Geschäft war übrigens blos unter den bcy-den höhern Neichscollegien verhandelt und die Reichsstäd-te hatten dabey noch zur Zeit nilcht concurrirt. Mit denbet) weiten mehrsten Punccen schienen diese zwar auch zu-frieden zu seyn, indessen entwarfen sie doch gegen einigeihre Erinnerungen und verlangten, daß auch noch verschie-dene andere Puncte ausgenommen werden möchten, wor-auf aber nicht weiter geachtet wurde.

So war also, jedoch nur in gewisser Hinsicht das gesche-- hen, was der westph. Friede verlangte, und es wurde nunauch im 1 .1711. bey der Wahlcapitulation K. Carls VI.