5 . C. Von den Reichsgrundgesetzen. i87
zur Abfassung der Capitulation zugezogen werben müssen,und es kann dieses auch wohl der Fall seyn. Allein es istauch gewiß, daß die Kurfürsten bisher das Capitulations-Necht zu ihrem Privatvortheil so weit ausgedehnt hatten,daß sie zuletzt die ganze Reichsverfassung hätten umkehren,und alle wichtige Neichsgeschäfte allein vor den Kaiser undvor sich hatten ziehen können; mithin hatten die übrigenStände wohl Ursach auf die Erhaltung ihrer Gerechtsamebedacht zu seyn; vorzüglich aber hatten die EvangelischenStände hiezu Grund, weil die mehreren Kurfürsten nun-mehr katholisch waren, und das ins sunär in partes nochdurch kein Reichsgesetz bestimmt war.
Auf dem Longreß selbst konnte man sich indessen dieser-halb nicht vereinigen. Alles was geschah, und was nachge-hends in das Friedens-Instrument *) selbst gesetzt wurde,war, daß auf dem nächsten Reichstag von sämmtlichenStänden über die Abfassung einer gewissen und beständigenWahlcapitulation gehandelt werden sollte. Diesem zufolgehätte also dies Geschäft auf dem im Jahr 165z. gehaltenenReichstag berichtigt werden sollen, allein es geschah nicht-Die Kurfürsten erklärten, als die Fürsten die Sache in An-regung brachten, „daß sie, wenn die Fürsten der künftige»Capitulation halber etwas den Neichöconstitutionen gemäßeszu erinnern hätten, solches gern-vernehmen und admittirmwollten." Die Fürsten nahmen dies Erbieten für dasmahlan, und übergaben den Kurfürsten verschiedene Erinnerun-gen und Zusätze, von welchen zwar einige das Glück hat-ten, in die neue am 2. Iun. 165g. von dem römischen Kö-nig Ferdinand IV. beschworne Capitulation aufgenom-
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