Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
186
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186 i. B. Allgem. Kenntnis; des teutfch. Reichs.

hergebracht. Fast allgemein schien man nun auch zu glau-ben, daß ihnen das Recht, den Wahlvertrag aufzusetzen,eben so gut zustehn müste, als das Recht der Wahl selbst;ohnerachcet freplich zwischen beuden Rechten ein sehr großerUnterschied war. Indessen entwarfen die Kurfürsten dieCa-pitulation ganz allein, und es dauerte lange Zeit, ehe dieübrigen Neichsstande Theil an der Verfertigung dieses Neichs-grundgesetzes zu nehmen verlangten.

Endlich aber erwachten sie aus ihrem Schlummer, ihreEifersucht ward rege, und so entstand ein Streit Wischenihnen und den Kurfürsten, der noch bis auf den heutigenTag nicht beygelegt ist, und schwerlich je beygelegt werdenwird.

Die erste Veranlassung hiezu gab, daß die Kurfürsten,statt daß sie bisher blos das allgemeine Neichsbeste zum Ge-genstand der Wahlcapitulation gemacht hatten, nun auchHnfiengen ihr Privatbestes einzumischen, und sich nochgrößere Vorzüge anzumaßen, als sie bisher gehabt hatten.Hierüber entstanden schon nach K. Rudolphs II. Tode ei-nige Bewegungen in einigen altweltfürstlichcn Häusern, in-dessen kam die Sache nicht zum Ausbruch , vielmehr wur-den noch die Capikulationen der Kaiser Matthias, Fer-dinand II. und III. ohne weitern Widerspruch einseitigvon den Kurfürsten verfaßt7

Endlich aber kam die Sachs auf den westphälischen Frie-dens-Congreß zur Sprache. ' Man glaubt, daß vorzüg-lich die Kronen Frankreich und Schweden die Reichs,fürsten ausgewiegelt hätten*), zu fordern, daß auch sie

v. Zech in der Vorrede zu der gegenwärtigen Verfassungder kaiserl. Regierung. §.