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1 (1797)
Entstehung
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185
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5. C. Von den Relchsgrundgesetzen. 18Z

Regierung führen sollte. Merkwürdig ist übrigens, daßdiese Artikel damals nicht vor der Wahl selbst, sondernerst nachher aufgesetzt und förmlich darüber zwölf Tagelang mit Carls Gesandten unterhandelt wurde. Jedoch er-hielten sie das Wahidecrst nicht eher, bevor sie nicht denVergleich eingegangen, unterzeichnet und in Carls Namenbeschworen hatten *).

So hat also theils das Betragen **) K> Maximiliandes I., theils die Furcht, daß Carl in Teutschland auf spa-nischen Fuß regieren möchte, die Veranlassung zur Entste-hung der Wahlcapitulationen gegeben. Man befgnd sichdabey so wohl, daß man nachgehends keinen römischen Kö-nig oder Kaiser anders als auf Capitulation erwählt har,und auch künftig, so lange noch ein Kaiser gewählt werdenwird, keinen anders als auf Capitulation wählen wird.

Als die erste Wahlcapitulation entworfen ward, hattenschon lange einige der ersten Fürsten des Reichs mit Aus-schluß der übrigen das Recht den Monarchen zu wählen

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Hab er lins Deutsche Reichsgeschichtc. B. io. S. 257 —

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Nach Spalatins Erzählung ist in dem ersten Entwurfeiner Wahlcapitulation für Carl V., zur Ursach derselben ange-geben, daß sich wieder die Reichsorduuugcn fast allerhand Miß-brauch begeben. Maximilian habe ohne Wissen der Stände Ver-bnndniß angenommen, Kriege', daraus Aufruhr und Schadenentstanden, angefangen, viel Reichstage angesetzt, zur Beschwer-niß der Stande und ihrer Unterthanen Steuer und Hüls geson-nen und einbracht; dem Reich quch keinen Nutzen geschasst.Darum scy esnothig, Einsehens zu haben, daß ein künftigerR. König in obgesctzten und dergleichen Artikeln sich hielte kaufder gülden Bull' und Ordnung, uemlich daß er keine Verbüud-niß habe.