A. C. Von den Neichsgrundgesetzen. 18z
stimmt, wieweit sich des Kaffees Rechte und Pflichten inallen Stücken unsrer Neichsverfassung erstrecken sollen; derKaiser wird darin zur Beobachtung der übrigen NeichS-grundgesehe verpflichtet, ja es ist sogar aus denselben daswichtigste der Capitulation eingeschaltet. Sie ist daher alsdas Compendium aller Neichsgesetze anzusehen und verdientmit Recht die Benennung eines Handbuchs, oder Katechis-mus teutscher Regenten und Gesetzkundige.
Schon in den ältesten Zeiten haben die Könige und Kai-ser bcy ihrer Gslangung zum Thron sich zwar zur Beobach-tung einiger allgemeiner Regenten-Pflichten eydlich anhei-schig gemacht, allein dergleichen allgemeine Versprechungen,welche auch noch jetzt erbliche Könige bey Einnehmung derHuldigung der Nation zu thun pflegen, können als keineCapitulation in dem angegebenen Sinn des Worts betrach,tet werden. Eben so wenig gehören hieher diejenigen Ver-sprechungen, welche sich späterhin die Wahlfürsten einzelnvon den Thron-Candidaten ertheilen ließen, zumal da siegrößtcntheils blos auf ihren Privatvortheil abzweckten.Vielmehr sind die Wahlcapitulationen in dem heutigen Sinndes Worts nicht eher aufgekommen, als im I. 1519- beyder W. K. Carls V. Die Geschichte ihrer, Entstehung istkürzlich folgende.
So nachgiebig sich auch K. MaximilianI. bey meh-rernGelegenheiten*) gegen die Neichsständebewiesen hakte,so hatte er doch auch verschiedenes eigenmächtig unternom-men , worüber Mißvergnügen entstand. Von seinem EnkelK. Carl von Spanien schien dergleichen noch mehr za
M 4
Z. B. bcy Errichtung des Kammergerichts, des Reichs-Rcgimeitts u. s. w.