182 I. B. Allgem. Kcnntniß des lenrsch. Reichs.
kammergerichtsordnung. In so fern darin zwischendem Kaiser und den Neichsständen verglichen ist, was fürRechte dem Kaiser, und was für welche den Reichsständenan dem Reichskammergericht zustehen sollen, wie cs mit derBesetzung, Unterhaltung, Visitation u. s. w. gehalten wer-den soll, ist dieselbe als ein Reichsgrundgesetz zu betrachten.In so fern aber Kaiser und Reich bloö darinn Vorschriftenwegen des Protestes ertheilt haben, was bey der Appella-tion, Erkennung eines Mandats u. s. f. beobachtet werdensoll, ist sie ein bloßes Neichsprivatgesetz. Indessen hebt diesden Unterschied beyder Gattungen der Gesetze nicht auf, in-demjselbst in Ansehung der Form der Unterschied beobachtet,wird, daß der Kaiser bey Neichsgrundgesetzen sich der Aus-drücke bedient: haben Wir uns mit den Ständenverglichen, daßrc. —- haben uns dieStände z»
geredet — zusagen und verordnen alsohiemit-
bey bloßen Reichsgesetzen hingegen heißt es: setzen undordnen also hiedurch mit Nathund Einwilli-gung der Kurfürsten, Fürsten und Stände,daß u. s. w.
Unter den teutschen Reichsgrundgesetzen selbst ist nunaber, zwar nicht bas älteste, jedoch, daTeutschland einWahlreich ist, das vorzüglichste und wichtigste diekaiserliche Walcapitulation*), oder der zwischendem künftigen Kaiser und den Kurfürsten fürsich und gesammte Stände des Reichs errichteteVertrag, worinn die Art und Weise der teut-schen Neichsregierung bestimmt wird. Sie be-
Maus, mein Probecapitel von der kais. Wahlcapitulat,aus Mosers Staatsrecht. Nürnbürg r/sa. 4.