Z. C. Von den ^ Reichsgrundgesetzen. iFr
Eben der Unterschied, welcher nun überhaupt in Anse-hung der Fundamental- und Privatgesetze eintritt, tritt auchim teutschen Reich ein. Also sind auch unter den teutschenNeichsgrundgesetzen blos diejenigen zu verstehen, welche zwi,schm dem Kaiser und Reichsständen, oder einen Theil der-selben, Namens der übrigen vertragsweise errichtet werden,und worin die gegenwärtige Staatsverfaffung des teutschenReichs ihre Bestimmung erhält: es sey nun, daß darinnetwas altes bestätiget, erläutert, vermehrt, verbessert, abgc-schaftoder etwas neues festgesetzt wird. Bloße teutsche Reichs-gesetze hingegen sind, wenn der Kaiser und die Reichsstande,denen die gesetzgebende Gewalt in Teutschland zustehc, ihrengemeinschaftlichen Willen in solchen Gegenständen, die nichtdie Staatsvsrfassung selbst betreffen, mit einander vereini-gen, und denselben als allgemein verbindliches Gesetz erklären.
So kann es nun zwar sehn, daß ein und eben dasselbeGesetz in Teutschland in einigen Puncten ein Neichsgrund-gesetz und in andern ein bloßes Neichsprivatgesetz ist. Eine»auffallenden Beweis hievon giebt unter andern die Reichs-
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ter welchen die Nation sich seiner Oberherrschaft unterwarfenhat, und er sich keine Einschränkung gutwillig gefallen lassenwill, den Gehorsam aufkündigcn, und ihn absetzen. Denn erhat nicht, wie man wohl in finstern Zeiten glaubte, seine Ge-walt unmittelbar von Gott, (S-S ch löz ers Anhang zu s.ollgem. Staatsrecht) sondern von der Nation- Diese ist nichtseinetwegen, sondern er der Nation wegen da. Er ist, wie. der.größte aller Könige selbst sagte, der erste Diener des Staat».Alles dies wird in der Folge noch weiter ausgefnhrt werden, hierwar es nur, um Mißdeutungen vorzubcngen, zu berühren.Aus gleichem Grunde setze ich hier nur noch hinzu, daß die- Nation » icht willkührlich, sonder» nur im Nothfall,wenn alle andre Mittel fruchtlos sind, zur Absetzung schreitendarf.