i. B. AÜgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
höchsten Gewalt selbst bestimmt seyn, ehe diese ihren W!k-len derNation als Gesetz erklären kann. JeneVestimmnngkann jedoch nicht anders, als Vertragsweise geschehen; dieNation überträgt einem oder mehrern die höchste Gewalt,und bestimmt, wie dieselbe ausgeübt werden soll; dieseroder diese nehmen die ihnen übertragenen Rechte an, und soliegt hier ein Vertrag, der immer nicht ganz ausdrücklichabgeschlossen zu seyn braucht (§.: )' zum Grunde.
Ist nun aber einmal die höchste Gewalt selbst schon fest-gesetzt, und es sollen nur noch deren Rechte genauer bestimmtoder erweitert, oder eingeschränkt werden, so ist hiezu eben-falls ein Vertrag zwischen den Regenten und der Nation er-forderlich, mithin kann so wenig der Regent als die Nationeinseitig hier zu Werke gehen. Immer muß vielmehr ineinem solchen Fall ein Vertrag geschlossen werden, wenn die-ses gleich in einem Erbreich gewöhnlich nur Nevolutionswei-se zu geschehen pflegt. So war es eine Revolution, wo-durch der vorige König von Schweden sich eine Ausdehnungseiner bisherigen Rechte zu verschaffen wüste und eine Revo-lution, durch welche die absolut gewordene Gewalt des un-glücklichen K. Ludwig des XVI. eingeschränkt wurde. Ehedie schwedische Nation die von dem König in Vorschlag ge-brachte veränderte Regierungssorm nicht annahm, und eheLudwig XVI. die so verschrieene Constitution nicht acceptirte,war in bcydcn Neichen nichts von Verbindlichkeit. Eigen-mächtig konnte dort weder der König, noch hier die Nationdie bisherige Negierungsform ändern *)»
So lange nemlich noch die Nation ihren bisherigen Kö-nig, als ihre» Uberherrn wirklich anerkennt, Sic kann ihmaber, wenn seine Regierung in Tyrannei) und Despotismus aus-geartet ist, er mithin die Beoingunacn nicht mehr erfüllt, un-