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1 (1797)
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179
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Fünftes Capitel.

Von

den NeichsgrundgeseHen.

§. 39 .

^ie Verfassung von Teutschland beruht vorzüglich auf denteutschen Neichsgrundgesetzen, mit denen man sichdaher vor allen Dingen bekannt zu machen hük.

Wenn man aber von ihnen reden will, so ist es nöthig,zuvor überhaupt den Begriff eines Neichsgrundgesetzes zubilden und den Unterschied eines solchen Gesetzes von einembloßen Neichsgesetze anzugeben.

Unter den Grund - oder Fundamentalgesetzetteines Reichs oder Landes, versteht man diejenigen Gesetze,welche Vertrags weise zwischen den Regenten und derNation oder deren Repräsentanten über die Verfassung desStaats selbst *), oder dessen Regierungsform errichtet wer-den. Bloße Reichsgesetze hingegen sind diejenigen, wel-che von der nun bereits constituirten höchsten Gewalt den Un«terthanen zu ihrer Nachachtung vorgeschrieben werden, undnicht sowohl die Negierungsform selbst und was davon ab-hängt, als vielmehr die Privatverhältnisse der gesammtmUnterthanen, oder einzelner Classen derselben betreffen.

Jene geben also die Quelle im Staatsrecht, dieseaber im Privatrecht ab. Erst müssen die Rechte der

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*) Es sey nun über die Verfassung überhaupt, oder übereinzelne Pnncte derselben.