Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
178
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178 r. B. Allgcm. Kenntniß des reutsch. Reichs.

unterbrochenes Herkommen, das selbst von der gesetzgeben-den Gewalt in Teutschland gebilligt ist, diesem Gesetz ent-gegen stehen. Es werden ncmlich in mehrern teutschenNeichslanden dergleichen Neligions - Parteien öffentlich ge-duldet und ihnen Neligionsübung gestattet. Ja, als beyder letztem NeichskammcrgerichtS-Visitation die Frage ent-stand: ob das Kammergericht sich, wenn Memnonistenan dasselbe appellirten, mit einer bloßen Angelobung beyMannen Wahrheit begnügen sollte? weil die Memnonistennach ihren Neligions-Grundsätzen keinen Er)d schwüren; sofaste die Visitation am iz.Oct. 176z. das Conclusum ab:Es wäre an kais. Majestät unv das Reich ein Visitations-Gutachten dahin zu erstatten, daß wann bey dem Reichs-kammergericht Memnonisten Recht nehmen, oder suchen,derenselben Angelobung bey Mannen Wahrheit als ein Eydanzunehmen sey *).

Wäre die Visitation der Meynung gewesen, daß dieVerordnung des westphäli'chen Friedens wörtlich zu verste-hen sey, so hätte sie einen solchen Schluß nicht abfaffen, undKaiser und Reich hätten denselben nicht stillschweigend billi-gen können **). Also fehlt es selbst nicht an einer günstige»authentischen Erklärung jcyer Gesetzes Stelle.

H v. Balemai, ns) Visitations Schlüffe, mit. Anmer-kungen, S. 86. und 4S8.

') Mau s. Oilk. äs iure rekormsnäi

tsrrjwrisli sä rres icliziones in smyeriv N. O. rece^ms I>suä lettricrasä verbs ünaüs VN. ?. v. Halse 1771. Diese Schriftscheint weder Hr. Rath Ca m p e, der zwar in seinen Fragmen-ten (Braunschw. 1786. 8.) eine richtige Erklärung, jedoch ausunrichtigen Gründen von jener Stelle des W. F. macht, gekanntzu haben, noch sein Gegner, der Hr. Hofrath Hurlebuschin seiner Abhandlung: Db den verschiedenen Religionspartheyx»den Reichsgcsetzen nach, der öffentliche Gottesdienst verstauetwerden kon-ne? (Braunschwcig 1787. 8.) haben kenne» wollen.