4. C. Von dem Religkonszustand im keltischen Reich. 177
Die Neformirten verlangten gleiche Rechte mit den Lu-theranern. Die Sache fand Schwierigkeit. Selbst dieEvangelisch Lutherische wollten ihnen völlige Gleichheitnicht zugestehen, sondern ste sollten nur öffentlicheSicherheit genießen und in des Reichs Schutz stehen *).Endlich aber gaben sie doch nach und es wurden daher, wiebereits bemerkt worden, die Rechte der Reformirten im MnArt. des W. Fr. bestimmt und gleich anfangs festgesetzt, daßeben die Rechte, welche den Katholischen und der Augs-burgischen Confeßion verwandten Ständen und deren Un-kcrthanett die Reichs-Constitutionen, derReligions- und die-ser Friede beyiegten, den Neformirten ebenfalls zugesiandensehn sollten.
Um aber andern Neligions-Parteyen gleiche Hoff-nung zum Reichs-Bürgerrecht zu benehmen, wurde nochganz zuletzt von den Ständen erinnert, dem Mn Art. dirClausel beyzUfügenr'Lell praeter rellZioneZ nominstas nul»ja alis reeipiawr vel toleretnr. Es enthält also die Clauselnichts anders, als eine Bereinigung der verschiedenen Ne-ligions-Parteyen, daß keiner andern gleiche Rechte mitihnen zugestandcn werden sollten. Wäre die Absicht dersel-ben gewesen, daß'ein Stand des Reichs Unterthanen von ei-ner andern als den genannten Religionen dulden dürfte, sohätte die Stelle ganz anders und nach dem mit Stillschwei-gen übergangenen, mithin stillschweigend verworfe-nen Antrag der Katholischen Stände gefast werden müssen»
Gesetzt aber auch, es sey wirklich die Msynung gewesen,keine andre christliche Religions-Partcy in den einzelnenteutschen Staaten zu dulden, so würde doch ein neueres un-
**) v. Meier» a. «. Q. Th. s. S. 8. u. f. G. 140.
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