4>C. Von dem Religionszustand im teutschen Reich. 175
Würde aber künftig ein reformicter Landesfürst lutherischwerden, oder daS reformirte Land einen lutherischen Regentenbekommen, so sollte in diesem, so wie in dem umgekehrtenFall, der Regent zwar berechtigt seyn, den Hofgottesdienstnach seiner Religion in der Residenz zu halten, und auchsonst seinen Glaubensgenossen Neligions-Uebung im Landezu gestatten, nur sollte dadurch dem andern Neligivnscheilkein Nachthril zugefügt werden, vielmehr deren GottesdiensteConsistorium und ganzes Kirchen - und Schulwesen unver-ändert bleiben.
UeVrigens ward noch in dem zweyten Paragraph dessiebenten Artikels geordnet: daß außerdengenanntenReligionen keine andre im heiligen römischenReicheaufgenommenund geduldet werden softl e. So fürchterlich indessen diese Worte lauten, so habensie doch, wie schon die Duldung der Juden beweißt, keines»weges den Sinn, den sie den ersten Anblick nach zu habenscheinen, zumahl, wenn man sie mit den Worten des Re»ligions^ Friedens von 1555. §. 7. „doch sollen alle andere,so obgemeldeten Religionen nicht anhängig, in diesem Frie-den nicht gemeint, sondern gänzlich ausgeschlossen sepn;"oder der Verordnung des R. A. von 1566. §. 5. ,,den ver-führerischen, je länger je mehr beyden der alten Religionund A.C. zuwider einbrechenden Secten und irrigen Opinio«
nen kein Raum noch Statt gelassen,-daß deren keine
gelitten noch geduldet werde" *) — zusammenstellt.
So viel ist zwar wohl gewiß, daß bey diesen ältern Ge»setzen die Absicht war, alle Duldung andrer Religions-Der»
7 Noch strenger sind die Verordnungen im R- A. ft 67. R«A. von ft r;. iz44. ft -4- ft S7.