Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
174
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174 l« B. Allgem. Kenntniß des reutsch. Reichs.

fe Worte beybehalten worden, und so sind denn nach der«selben die Reformieren mit unter der Benennung Augsbur-Zische Confessionsverwandte begriffen * *).

Beyde Religionen, die lutherische und reformirte sindalso im staatsrechtlichen Sinn nur als eine Religionzu betrachten, inzwischen war es doch nSthig, das Verhält-nis zwischen ihnen ebenfalls zu bestimmen. Dies geschah indem siebenten Artikel des W. F. und das Hauptwerk kamdarauf hinaus, daß man zwischen dem Vergangenenund Zukünftigen unterschied. Was vor dem Friedendurch Verträge oder sonst schon auf einen gewissen festen Fußgesetzt war, dabey sollte es ferner sein Verbleiben haben.

re». S. den Anhang zu dem Hauptregister von LünigsReichs-Archiv S. 924.

*) Dies bestärke auch die Wahlcapitulation an einer an-dern Stelle, nemlich Art. i. §. 10., wo blos von der A. C.zugethanen Kurfürsten, Fürsten und Ständen die Rede ist, undworunter doch offenbar auch die Reformirte mit begriffen wer-den. — Ueberhaupt aber ist es sehr gleichgültig, ob die Refor-mieren mitunter der Benennung A. L. Verwandte begrif-fen werden. GenUng, daß ihnen alle die Rechte zustehen, wel,che diesen gegen die Katholischen zukommen, und daß sie aus-drücklich unter dem allgemeinen Namen Protestanten undEvangelischen begriffen werden. In dem Osnabr. Fr. Art.7, §. 1. heißt es nemlich: silvonigm vero cvnr-overllss ,eliA>onis,4»ae -«-er I««öo chcko- ?rs-e/?«nke- (also den Lutheranern und Re-formieren) veirumur re. und in dem Art. id. §. 16. ist die Re-de von dem lideio ei-s»Fetrcae re/iLio«r- exercni» iuxks rnvarrate-»/Vuz. Conl'si. , wodurch also gestanden wird, daß es auch ein«vrnZelicee relizionis exeicnium iuxrii «ariütai» XuF. Lonf, gebe,weil sonst, wenn der Ausdruck Evangelische blos von denLutheranern zu verstehen wäre, der Beysatz lux» invanemm /t.L. überfiüssig sepn würde. Man vergl. in dem Repertor.desStaars und Lehnrechts die Art. Protestantenund Reformirte.