I >72 I. B. Allgem. Kcnntniß des teutscb. Reichs.
werde, die mit den symbolischen Büchern beyderley Ne,
ligionen -nicht vereinbarlich ist. Indessen theilen
sich doch die evangelische Religions - Verwandte wieder inzwey Partheyen, nemlich in die evangelisch-lutheri-sche und evangelisch - reformirte. Nach den Relk-gionsfrieden hatten die Reformirte nicht gleiche Rechte mitden Lutheranern, und selbst auf dem westphälischen Friedens-Congreß würde es mißlich*) - um sie ausgesehen haben,wenn nicht das Haus Brandenburg gewesen wäre «nd dasHaus Hessen-Cassel in einer so großen Gunst bey den aus,wärtigen Ktonen gestanden hätte. Dennoch konnten sie esnicht dahin bringen, daß sie damals mit unter den Augs-burgischen Confeffionsverwandten wären begriffen worden.Es hieß blos in dem Art. 7. §. r. daß alles, was de» katho-lischen und augsburgischen Confessions-Verwandten Stän-den und Unterthanen zum Vesten in den Reichsconstitutio-nen, dem Religions-und gegenwärtigen Frieden geordnetwäre, auch denjenigen unterihnen, welche Neformir-te genannt würden, zu Gute kommen sollte. Die Wortsunter ihnen (Inter Illos) gehen nicht blos auf die Augs-burgischen Confessionsverwandte, sondern auch auf die ka-tholischen, und die Neformirten hatten es nicht dahin bringen
') Als der kurbrandenbnrgische Gesandte den Antrag da-hin machte, daß die Neformirten alles mit der EvangelischenAugsb. Confession gemein haben und auch Reformatoren seynmästen, so erklärte ihnen Oxenstirn grade heraus: In Schwe-de» hatte man Sachsen, Culmbach, Anspach, Braunschweig,Darmstadt, Meklenburg für schwedische Glaubensgenossen undwahre Lutheraner, hingegen Pfalz, Kur Brandenburg, Hessen-Cassel, Anhalt ausser Zerbst halte man nicht dafür, sondernfür Ca lvinisten, welche eine andre Art Leute wä-ren, als dieLütheraner.