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1 (1797)
Entstehung
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171
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4. C. Von dem Religionszustmid im teutfchen Reich. 171

schm und dem zu Folge Daaden-Banden zu dem evangeli-schen Religionstheil auf dem Reichstag u- s. w. gerechnet.

Merkwürdig ist übrigens der Vorfall, da der Herzogvon Zweybrückm in neuern Zeiten die Religion änderte.Er war selbst geneigt, nach richtigem Grundsätzen undnach dem Beispiel von Sachsen, Hessen und Württembergseine Reichs.' und Kreistagsstimme durch protestantische Ge-sandte führen zu lassen und es würde wohl diese Sache kei-nen Anstand gehabt haben, wenn nicht grade der siebenjäh-rige Krieg gewesen wäre und man sich auf dem Reichstagemit der Achtserklärung des K. von Preussen beschäftigt hät-te. Der kaiserliche Hof wünschte daher, daß das zwey-brückische Votum durch einen katholischen Gesandten geführtwerden möchte, Frankreich aber glaubte, daß es gut seynwürde, einen Vertrauten unter dem evangelischen Neligions-theii zu erhalten, der in den evangelischen Conferenzen vielNebel abwenden und also guten Nutzen stiften könnte. EineFolge dieses Streits war, daß die zweybrücksche Stimmeso lange der Herzog lebte, ganz unbesetzt blieb. Sein Bru-der und Nachfolger war schon vorher katholisch geworden-und also ward dessen Stimme zu den katholischen nachgr«hends gezählt *).

§- Z8-

Nach dem bisherigen giebt es also nur zwey Reichsreki-gionsn in Teutschland, uemlich die katholische und evange-lische, und dies ist auch der Sprache der Neichsgesetze völliggemäß. So heißt es z. V. in der kaiserlichen Wahlcapitu-lakion Art. 2 . §> 8- überhaupt aber keine Schrift geduldet

*) Man s. die neue Europ. Staatskanzley LH. 4. S. rzz..". f.