i. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
sen-Lassel war, und mit Kursachsen und Würtew-Verg noch ist. Ferner kann ein solcher Fürst im Staats-rechtliche n Verstände noch immer als Protestant ange-sehen werden, wenn er gleich für seine Person katholisch ist.Denn er wird auf dem Reichstage bey Neichsdeputationen,wegen seines Präsentationsrechts zum Neichskammergerichku. s. w. noch immer als Protestant betrachtet, und seineStimme, die er durch einen protestantischen Gesandten füh-ren lassen muß, zu den protestantischen Stimmen gezählt.So ist selbst der katholische Kurfürst von Sachsen Direk-tor des evangelischen Neligi'onstheils und Niemanden fälltes ein, die Stimme des katholischen Herzogs von Württem-berg zu den katholischen zu zählen. — Weshalb erscheintdenn auch der Fürst auf dem Reichstag? Warlich nicht we-gen seiner Person, sondern wegen seines Landes. Istund bleibt also dieses evangelisch, so muß auch die Stimmedes Fürsten zu den evangelischen gerechnet werden.
Eben diese Grundsätze sollten nun auch billig eintreten,wenn nicht sowohl der regierende Fürst die Religion ändert,als vielmehr, wenn das Haus ausstirbt und ein andres voneiner andren Religion zur Succession kommt. So sollte al-so billig Kurpfalz zu dem protestantischen, und Baa-den-Baaden zu dem katholischen Neligionstheil gerechnetwerden; denn wie konnte das rechtlich hier etwas ändern,daß die protestantische Kurlinie von Pfalz, oder die katho-lische von Baaden-Baaden ausstarb und nun dort eine ka-tholische und hier eine protestantische Linie zur Negierungkam? — Die Länder behielten ja die Religion bey, diesie bisher gehabt hatten! — Indessen ist hier ein entgegen-stehendes Herkommen. Kurpfalz wird jetzt zu dem kathvli-