i§8 I. B. Allgem,' Kenntm'ß des terrtsch. Reichs.
beylegm müssen, wenn ex gleich nicht den darin enthaltenenGrundsätzen durchaus beypflichtet * * )-
Uebrigms ist auch der Kaiser vermöge seiner Wahlcapi-tulation verpflichtet« dm beiderseitigen Religionsvor-wandten gleichen Schutz zu leisten, And es soll dem ReeWons- und Profan-, auch dem Münster- und Osnabrück-schm Friedensschluß zum Rachtheii, die kaiserliche Advocatisoder Schutz - und Schirmvogtey über den päbstlichm StuhlNicht angezygen werden
§- Z7-
Wenn indessen gleich durch die Beibehaltung des gei fi,Lichen Vorbehalts der Gewissensfreiheit der Geistlicheneiniger Zwang angelegt ist, so findet doch ein ähnlicher Zwangin Ansehung der weltlichen unmittelbaren Stände und Glie-der des Reichs ***) nicht Statt. Hier ist vielmehr vö lli-g e Gewiffensfreyheit und es kann daher ein jeder seine bis-herige Religion ändern, ohne daß ihm diese Handlung zürnNachtheil gereichen darf. Mehrere protestantische Fürstenhaben seit dem westphälischm Frieden aus politischen Grün-
*) Vergl, übrigens den von dem Hrn. Prof. Schmelzer«usgearbeiteten Artikel Religi onsgleichheit in dem 4tcnBand des Repertoriums best. St. u. L. R.
»*) Kais. W. C. Art. i. §. io.
Denn in Ansehung der weltlichen mittelbaren Personenfann Uesen die Religionsveränderung allerdings zum Mchthcilgereiche». Sie.können, wenn nicht die Religionsparthep, zuder sie sich jetzt bekennen, freve Religionsübung im Entscheiddungsjahre in dem Lande gehabt haben, aus demselben «vertrierden, oder auch solcher Rechte oder Stellen, die von einerwissen Religiouseigenschgft abhangen, verlustig'werden.