4. C. Bon dem RellgionSzustand im teutschen Reich. 167
ausdrücklich *) als eine neue Regel den Satz auf, daßzwischen allen und jeden Kurfürsten, Fürsten und Stän-den der beyden Religionen eine genaue und wechselseitigeGleichheit Statt finden, und daß das, was dem einenTheil recht ist, auch dem andern Theil billig seyn soll.Zwar ist noch dieser Regel die Clausel beygesetzl worden:insofern sie (die Gleichheit) der Staatsverfas-sung, den Reichsten stitutionen und dem gegen-wärtigen Vertrag gemäß ist; allein dadurch ist kei-nesweges mit der einen Hand wieder genommen, was mitder andern gegeben war, und, wie Riefel **) glaubt, dieReligions-Gleichheit blos auf die Verwaltung der Justizeingeschränkt.
Die Regel wegen der Gleichheit soll nur der teutschenVerfassung und den Neichsconstitutionen nicht zuwider an-gezogen werden dürfen, das heißt, es dürfen die Protestan-ten unter diesem Vorwände nicht verlangen, daß die Zahlder katholische-! Stimmen auf dem Reichstag gemindert undihnen gleich gesetzt werden soll; nicht fordern, daß die b e-sondern Rechte und Freiheiten katholischer Stände auchihnen zu Theil werden sollen, wie dieses sehr schön undgründlich gegen Niefel von dem Hrn. Prof. Schmel-zer ***) ausgeführt ist, so daß selbst ein neuer katholischerSchriftsteller -j-) dessen Schrift das gebührende Lob hoi
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') Art. V. §. i.
**) Von der Religions-Gleichheit des W. Friedens; in sei-nen kritischen Staatsbetrachtungen. Th. i. Abh. i.
***) in Oilst kie sxacm neguiilitere inrer utiinsgus rclixponis con-torces per Imperium Lermsnicum. Loerr. i/8?. 4.
ch) Lraiic. Lkaarrt. La cd «rann kroZr. ds re^ul» »egus-!n»lis ex §. i. -Uc. V. Inste, k. O, Lrkorsias 1792. 4.