4.C. Von dem Religionszustand im teutfchen Reich. 165
Geistlichen den Verlust seiner geistlichen Würde und Pfründe,jedoch mit Vorbehalt seiner Ehre nach sich ziehen sollte. Al-les was die Protestanten dieserhalb erhalten konnten, war,daß ihnen in diesem Punkt gleiche Rechte zugestanden wur-den, und daß also auch ein evangelischer Bischof, der dieReligion ändern würde, seines Bisthums verlustig seynsollte. Arußerst hart war es aber, daß nicht blos alsdenn,wenn der Bischof oder Prälat für seine Person allein, son-dern auch selbst in dem Fall, wenn mit ihm das ganze Ca-pitel die Religion ändern würde, der geistliche VorbehaltStatt finden sollte *).
Aber nicht bloß der Besitzstand der geistlichen Gütersollte künftig sich nach den Zustand des 1. Januar 1624.richten, sondern es wurden auch nach diesen Termin, derjedoch in Mehrern Fällen nicht blos auf einen einzigen Tagbeschränkt, vielmehr auf das ganze Jahr ausgedehntwurde, andre Streitigkeiten entschieden, und besonders diewechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Neichsständeund ihrer Unterthanen bestimmt. Da nun also der bloßeBesitzstand dieses Tags, oder Jahrs einzig und allein künf-tige Streitigkeiten entscheidet, ohne weiter auf Recht undUnrecht, oder den Fehler des Besitzes zu sehen, und da-nach alles regulirt, oder normirt ist, so heißt das Jahr,das Entscheidungs - oder Normal-Jahr, sowie
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I Osnab. Fr. Art. V- §- i?. Man s. übrigens?>rcL cjs reservsro ecclelisltico sx ments pgc. religiös«, eiusgus ek-keccilms sc tslis usguc sä ?. tV. Itelmitsä. 1755. UN- desselbenDilst cle lelervino ecel. ex meine ?. XV. tlelmliss. 1757.» Welchesnoch immer die Heyden Hauptschriften über diese Materie sind.