T§4 I. B. Allgem. Kenntmß des teutsch. Reichs.
und denjenigen, welche auf Genügthuung und Entschädiggung drangen, überlassen werden sollten; das BisthumOsnabrück aber sollte abwechselnd einen katholischen undevangelischen Bischof haben *).
Zn Ansehung der übrigen geistlichen unmittelbarenStiftungen glaubte man nicht besser aus dem Streit kom-men zu können, als wenn man die Frage was Recht oderUnrechts«)? ganz bey Seite setzte, und blos einen gewissenTermin bestimmte, nach dessen Beschaffenheit sich künftigder Besitzstand richten sollte. Aber eben die Bestimmungdieses Termins veranlaßte einen neuen heftigen Streit.Die Katholiken wollten dazu das Jahr i6zo. in welchemdas Nestitutions - Edict an mehrern Orten geltend zu ma-Hen gewußt war, bestimmt haben; die Protestanten hinge-gen glaubten, daß? nichts billiger sey, als auf das Jahr,in welchem der Krieg ausgebrochsn war, zu sehen, also aufdas Jahr 1618- Endlich gaben beyde Theile nach und soward denn der Besitzstand des i. Januar 1624. zur künf-tigen Richtschnur dergestalt bestimmt, daß zwar alle geist«liche Stiftungen, die an diesen Tage einen evangelischenBischof, Abt oder Aebtissin gehabt hätten, ferner einenevangelischen Bischof haben sollten; hingegen sollten nunauch alle andre geistliche Stiftungen, die an diesem Tage inden Händen der Katholiken gewesen wären, in deren Hän-den bleiben **). Auch behielt man den geistlichenVor-brhalt bey, so daß künftig die Religionsveränderung eines
') W. F. Art. iz.
Der Ävrthcil, den die evangelische Parthey davon gehabthat, ist sehr unbedeutend, denn sie behielt blos das BislhumK ü beck, und die Abtepcn Ouedlinburg, Herforden,Gandersheim und Gernrode.