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1 (1797)
Entstehung
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163
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4 .C. Von dem Religionszustanb imteutschen Reich. i6z

entstanden heftige Streitigkeiten über den so genanntengeistlichen Vorbehalt, oder über die vom K. Ferdi,nand I. aus Machtvollkommenheit eingerückte Klausel, daßei» jeder Geistlicher, der künftig seine Religion ändernwürde, sofort seine geistliche Ehrenstelle und die damit ver-knüpfte Vortheile verliehren sollte. Endlich fieng man auchnach geendigter Tridenrinischen Kirchenversammlung unterder Hand an, die fernere Gültigkeit des ReligionsfriedenSzu bestreiten und so fehlte es nie an wechselseitigen Neli-gionsbeschwerden. Diese Irrungen, zu denen sich auch po-litische und ein fast allgemeines Mißvergnügen gesellte, bra-chen endlich in einen neuen ungleich schrecklichem und ver»heerendern Krieg aus, der ganze dreissig Jahr dauerte»nd erstburchden westphälischen Frieden im2.1648.geendigt wurde.

Durch diesen Frieden wurden endlich verschiedene neueallgemeine Vorschriften festgesetzt, wovon jedoch erst in derFolge zweckmäßiger umständlich zu handeln seyn wird. Hierist es vorerst genng zu bemerken, wie durch den Frieden derStreit wegen der geistlichen sowohl unmittelbaren, als mit-telbaren Stiftungen bepgelegt wurde. Lange konnte mansich deshalb nicht vergleichen, endlich aber kam man dahinmit einander überein, daß verschiedene Erzbislhümer, Bis-thümer und Abteyen; die sich schon in den Händen derProtestanten befanden, namentlich die Erzbisthümer Mag-deburg und Bremen, die Bisthümer Halberstadt, Verden^Minden, Camin, Raheburg, die Avtey Hirschfeld, unddas Stift Walkenried, nebst einigen Zohanniter-Commen-den secularisirt, das heißt in weltliche Länder verwandelt

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-*) Osn«b. §r. Art. 10. n. rr. u. 15.