4.C. Doudem Religionszuftand im teutschen R;ich. iZZ
nicht sowohl einen eignen Staat, als nur einen Theil einesStaats ausmachen, oder nicht.
Viertes Capitel.
Von
dem Religionszustand im teutschen Reich,
§- Z4-
wächst den politischen Zustand eines Staats muß des-sen kirchlicher oder Neligionszustand in Betrach-tung gezogen werden, welches in dem teutschen Reiche umso wichtiger ist, da es in diesem nicht blos eine, sondernmehrere herrschende Religionen giebt, deren Bekenner inbesondern Verhältnissen gegen einander stehen.
Seitdem die christliche Religion in Teutschland all-gemein eingeführt war, war diele die allein herrschendein Teutschland, denn die jüdische wurde zwar wohl ge-duldet, hatte aber nicht das Neichöbürgerrecht. Zu derZeit, als jene Religion in Teutschland eingeführt wurde undin Gang kam, hatte sich aber die christliche Kirche'schon inzwey Hauptpartheyen in die Griechische und Lateini-sche gekheilt, von deren letztem der römische Bischofdas Haupt war. Da nun Teutschland der Sorgfalt undden Bemühungen des römischen Stuhls die Einfüh-rung der neuen Religion verdankte, so ist es kein Wunder,daß die Teutschen nicht sowohl zur griechischen, als zurRömisch-Katholischen Religion sich bekannten und