Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
154
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IZ4 I- B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.

erst eine solche Mittelsperson denken muß. So ist das Ver-haltniß, in welchem ein Kurfürst, Fürst, Reichstgraf oder N e i ch s - N i t te r zum Kaiser steht, unmit-telbar, denn es steht Niemand zwischen ihnen; man kannsich ihre wechselseitige Beziehung auf einander denken, ohneerst an eine dritte Person zu gedenken; hingegen ist dasVrrhäktniß des Landsä ssigen Edelmanns zum Kaisermittelbar, denn dieses kann man sich nicht ohne seinenLandesfürsten denken. Dieser steht erst noch zwischenihm und dem Kaiser in der Mitte. Der Edelmann ist nurdeshalb Unterrhan des Kaisers, weil er Unterthan seinesFürsten und dieser dem Kaiser unterwürfig ist.

Eben so ist es auch in Ansehung der Ocrter und Gü-ter. Die Stadt Braunschweig ist nur mittelbar demKaiser und Reich unterworfen, weil man sich ihr Vcrhält-mß und ihre Unterwürfigkeit unter Kaiser und Reich.nichtohne den Herzog von Brau »schweig, den sie alsihren Landesherrn verehrt, oder ohne das HerzogthumBraun schweig, wovon sie ein Theil ist, gedenken kann.Sie ist deshalb ein Theil des teukschen Reichs, weil sie einTheil des Herzogthums Braunschweig und dieses wiederein Theil des ganzen Reichs ist. Hingegen ist die StadtHamburg, welche keinen Landesherrn hat, und derenUnterwürfigkeit unter Kaiser und Reich man sich also» ohneeine Mittelsperson, oder ein Mitteiland denken kann, un-mittelbar.

Also der Theil des Ganzen ist unmittelbar, der Theileines Theils hingegen ist mittelbar, und hieraus ergiebk sich,daß Personen, Lander und Orte in Teutschlaud theils mit-telbar , theils unmittelbar sind, je nachdem sie entweder derLandeshoheit eines Neichsstandcs unterworfen sind, und