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1 (1797)
Entstehung
Seite
153
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z. §. Von dev Regierung des Lettischen Reichs. IAA

ist *). Dieses oder das Staatsrecht der gesammken Reichs-lande ist allerdings in dem allgemeinen wutschen Staats-recht mit abzuhandeln, das Skaatsrecht der einzelnen Terri-torien selbst aber nicht. Willkührlich ist es hingegen, obman, wie von verschiedenen geschehen ist, das Reichsstaats-recht besonders und das Landesstaatsrecht wieder besonders«ühandeln, oder ob man nach vorausgeschickten allgemeinenGrundsätzen bey einer jeden Materie oder einzelnen Lehreerst untersuchen will, was cs damit für eine Beschaffenheitin ganz Tmtschland, und waS für eine Bewandniß cs da-mit in den einzelnen Territorien habe. Nur muß dasReichsstaatsrecht, da dieses gewöhnlich über das Territo-rialstaatsrecht ein nicht geringes Licht verbreitet, dir Regeltlach zuerst abgehandcst werden.

§. ZZ.

Endlich muß auch noch ein andrer Umstand berührtwerden, der ebenfalls eine Folge davon ist, daß Teutschlanhaus lauter einzelnen, jedoch unter einem gemeinsamen Ober-haupts vereinigter Staaten besteht. Es ist nemüch dasVerhältnis in welchem sowohl ganze Distrikte undOer-ter, als einzelne Personen zum Kaiser und Reich stehen ge-doppelt, ziemlich entweder mittelbar oder un mittel«b ar; das Heist **) man kann sich das Verhältnis; oder dieBeziehung und Unterwürfigkeit der Personen zum Kaiser undReich denken, ohne daß man nöchig hat, noch eine Mit-telsperson anzunehmcy, oder absr daß man sich noch

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P Vorzüglich zu empfehlen sinh Schnctuberts Anfangs-gründe des Staalsrechts der gesammten Reichsknude, Jena 1787,' ) Putters Beytrage Tb>t- S. f.