Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
152
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LZr r. B. Allgem, Kenntniß des teutsch. Reichs.

oder Realvereinigung, das heißt, daß dis verschiede«»en unter einem Herrn stehende Länder auch in einer solchenVerbindung stehen, weiche auf die Staatsverfassung selbsteinen Einfluß hat, ohne daß jedoch ein jedes Land aufyörre«ein selbstständiges Land zu seyn, Es gelten also die teulschenReichsgrundgesetze in dem einen putschen Aeichslande wiein dem andern, und cs kann sich ehcn so gut der unmäch-tigste Prälat, als der mächtigste Kurfürst darauf beziehen,Md eben hierauf gründet sich so ipie auf der UinheitdeLReichstags die Giuheit des teutsck)en Reichs selbst,

Das Resultat von allem diesem ist also: Trutsch«jand ist ein in mehrere g anz versch ied en e Staa-ten gerhelltes Reich, weiche aber doch nach Arteines zusammengesetzten Staats unter einem,gemeinschaftlichen, höchsten, zwar monarchi-schen, jedoch eingeschränkten« extvählten Ober-haupte vereinigt sind,

Da nun aber Teutschland aus lauter einzelnen Staatenbesteht, so kann man dessen Verfassung anders im Ganzenund anders in den einzelnen Theilen betrachten. Das teutschoS^aatsrecht ist daher entweder Reichs- oder Land es-st« a tsrecht, je nachdem es sich entweder mit der Staats-Verfassung des ganzen Reichs, oder der Reich slandtzbeschäftigt, Das Landes - oder Terriotorialstaatsrecht istaber wieder Staaksrecht der gesammten Reichs-bande, oder Staatsrecht dieses oder jenes einezelnen Territoriums, je nachdem der Gegenstand des-selben entwedev nur dis besondere Staarsverfassung ei-nes Reichslandes, z. B. von Sachsen, Hessen, Braunschweig,

vd?r Lje gemeinsame Staaksverfassung aller Neichslandtz