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1 (1797)
Entstehung
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151
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z. C. Von öer Negierung des teutschen Reichs. IZI

bilden und unter einem gemeinschaftlichen Oberhaupts aufbeständig verbunden sind. Freylich wird sich ein derteutschen Verfassung unkundiger Ausländer, der unser Va»terland durchreist, nur schwer davon überzeugen können,baß Teutschlanü ein Reich sey, und ein Oberhaupt habe,weil er fast in jedem Lande andre Einrichtungen, andre Ge/setze, andres Geld, andre Posten u. s. w. findet. Wenig»stens wird er nicht glauben, daß die dem Kaiser zustehendeGewalt für ganz Teutschland einerlei) und eben dieselbe sey,aber dennoch ist es so; denn, wenn gleich einige Ständedes Reichs mehrere Vorrechte haben, als andre, z. B. daßaus ihren Landern nicht an die allgemeinen Reichsgerichte ap»pellirt werden darf, so sind dennoch alle und jede Ständedes Reichs dem Kaiser Treue, und in so weit seine Be»fehle der Reichsversammlung gemäß sind, auch Gehorsamzu leisten schuldig *): oder, wie sich Pütter **) ausdrückt:eben die kaiserliche Majestät, die eine Reichsstadt verehrt,haben auch Kur »und Fürsten zu verehren; D gilt an einemEnde von Teutschland wie am andern.

Die Vereinigung der teutschen Staaten ist auch keinebloße per sönli ch e, die schon dann vorhanden ist, sobaldnur mehrere Länder ein und denselben Regenten haben, wenngleich sonst ein jedes Land seine eigne besondre Staatsver»fassung hat; wie z. B. dies der Fall mit Ungern, Böhmenund Oesterreich ist; sondern sie ist eine wahre dingliche»

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So Heist es in dem W. F. Art. 4. §. 14. Vicissim Domi-nus tlsrolus l-uilovicus cum krsciibus, Och»'k<re »tkm'estari »-eA««„»,>!», e, Meüra/sm, F»»t coetei r Liecto»«», ?,r'»icij>e»z«e Imj>e,rr,

in der angef. Abhandl. S. )7.