IZO I. B. Allgem. Kenntniß des teutfch. Reichs.
fürsten, Fürsten, Grafen und Prälaten, dieses bey bmReichsstädten und deren Gebieten. Man Sann daher aufeben die Art wie man die europäischen Staaten überhauptin Reiche und Republiken einzutheilen pflegt, die teutschenin Territorien und Reichsstädte eintheilen.
Die Territorien selbst sind nun aber wieder entwedergeistliche oder weltliche, je nachdem sie von einemgeistlichen oder weltlichen Herrn beherrscht werden. Jeneverhalten sich zu diesen, wie Wahlreiche zu Erb rer,chen. In diesen letztem'ist das Erbrecht an eine Familiegebunden, die Negierung kommt vom Vater auf den Sohn,oder nächsten Verwandten, und man weiß also nichts mehrvon einer Zwischenregierung, sondern es kann auch hierheissen: der Fürst stirbt nie. In den geistlichen Län,dern hingegen wird das Oberhaupt erwählt, mithin tritt hier,wenn nicht, wie das nur selten der Fall ist, schon bey Leb-zeiten des Regenten ein Nachfolger (Coadjutor) erwähltist, nach seinem Tode eine Zwischenregierung ein, die so-dann von den Capiteln geführt wird,
Ferner sind die Territorien nach dem Stande ihrer Herrn,theils Kurfürsten, oder Fürstenthümer, theils Graf-oder Herrschaften (Dynastien), oder Prälaturen.
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Wenn nun aber gleich Teutschland aus lauter einzelnenStaaten besteht, und wenn gleich alle diese Staaten voneinander völlig unabhängig sind, so ist demoynerachtet Teut sch-land nicht sowohl ein System mehrerer verbundener Staa-ten, wie die aus rz. Cantons bestehende Schweiz, als viel-mehr noch immer ein Staat, oder ein Reich, indem nochjetzt, wie ehmalS, alle die verschiedenen Theile ein Ganzer