148 V. Allgem. Kenntniß des teutfch. Reichs»
Vielr waren indessen doch nur verpfändet, und ksnu-ten also ln günstigern Zelten wieder eingelöset werden. Aber'da die Neichsstände selbst die Pfandinhaber waren, da de-ren Ansehen und Macht immer höher stieg, so läßt sich leichterwarten, daß diese alles angewandt haben werden, dieEinlösung zu verhindern. Sobald also der Gebrauch auf-am, den Kaiseraus gewisse Bedingungen, zu deren Be,obachtung er sich eidlich verbinden mußte, zu wählen, ss>mußte er ten Ständen versprechen, sie bey ihren Reichs-pfandschaften ruhig bleiben zu lassen *). Demohnsrachtetmachten späterhin dis beyden Kaiser Ferdinand II. und III.Versuche, die Pfandschaften wieder einznlösen. Mit mm,der mächtigen Reichsstädten machten sie den Anfang, undmit den großen Fürsten würden sie geendigt haben, wennnicht in dem westphälischen Frieden wiederhohlt festgesetzt wä-re, daß der Kaiser den Neichsständen die Reichspfandschaf-len bestätigen und sie in deren ruhigen Besitz so lange schützensolle, bis mit Einwilligung der Kurfürsten, Fürsten undStände ein andres beliebt werden würde **). Das heißtnun freylich so viel, als auf ewige Zeiten; denn wirläßt sich je erwarten, daß die Reichsstande zur Einlösungder ihnen vor vielen hundert Jahren verpfändeten Güterund Rechte, bey deren Besitz sie sich recht wohl befinden, ein-willigen werden? Seit 1742. hat man daher vielmehr dieKaiser in der Wahlcapitulaüon verpflichtet, die Kur-fürsten, Fürsten und Stände bey den Ihnen verschriebenenund innehabenden Neichspfandschafttn — — ohne Wie«berlSsungund Wiederrufung zu schützen.
I W. C. K. Carls V. Art. r." ) W. F. Art. §. -6.