Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
147
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z. C. Non der Regierung des teutschen Reichs. 147

davon in der Folge besonders gehandelt werden, hier mages genug seyn zu bemerken, daß sie ebenfalls, wie vieleStädte und Prälaten dem Umstand, daß nach Erlöschungdes Hohenstauftschen Hauses die Herzogthümer Franken undSchwaben nicht wieder besetzt wurden, ihr Daseyn zu ver>danken hat.

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In ältern Zeiten, da die Kaiser und Könige noch alsdie alleinigen Regenten in Teutschland zu betrachten waren,fehlte es ihnen nicht an beträchtlichen Doma inen, welchedurch das ganze Reich zerstreuet waren. Dahin gehörtennicht nur einzelne Burgen mit ihren Gebieten, sondern auchdie großen Waldungen, die großen Flüsse, Berge, ja ge<wissermaßen selbst-die königlichen Städte. Fast hatten sie,zumal in Zeiten, in welchen man der Ausgaben sowenigHane, der Domainen zu viel. Dies machte die Königesorglos und freygebig. Die Erzbischöfe und Bischöfe suchtenzuerst Vortheil davon zu ziehen. Sie baten und erhielteneinzelne Güter und Gefälle zum Geschenk; weltliche Großewurden gleichfalls bald aus diesem, bald aus jenem Grundebegünstigt.und während der Unruhen, worin Teutschlandsich oft und lange befand, setzte sich auch wohl mancher Gro-ße eigenmächtig in den Besitz dieses oder jenen zu dem Reichs?fiskus gehörigen Stücks. Als nun vollends erst Teuschlandein völliges Wahlreich geworden war, und ein jeder Kaisernur für sich und sein Haus, aber nicht für seine Nachfolgerin der Negierung sorgte, fieng man an die Neichsdomainenzu verkaufen, oder zu verpfänden, bis endlich nichts mehrzu verkaufen, ober zu verpfänden war.