Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
146
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146 i. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs. -

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angelegt seyn, die mehrsten sind aber entweder malt unS ^in'Zeiten da man noch nichts von Landeshoheit wüste, inbesondern Schutz von den Königen genommen worden unddergestalt in der Folge von der Landesherrlichen Gewalt freygeblieben, oder sie waren herzogliche Landstädte, die ver-schiedene günstige Zcitumständc, z. V den Sturz H. Hein-richs des Löwen, und den Verfall desHohenstaufischen Hau-ses benutzten und sich in den unmittelbaren Schutz der Kafferbegaben. So sind auf diese Art Lübeck und Regens- l

bürg und sehr viele Städte in Franken und Schwaben >

Reichsstädte geworden, die ohne jene Revolutionen jetzt >Landstädte feyn würden. !

Zn ältern Zeiten waren die Kaiser und Könige als die !wahren Landesherrn solcher Stabte anzusehen. Sie zogen !Einkünfte ans denselben und setzten darin einen Grafen,Voigt, Ammann oder Schultheis, durch den sie ihre Ho- !heitsrechie ausüben ließen. Ze wohlhabender die Städte jdurch den Handel rvurden, und je mehr ein jeder Kaiser sei-ne Krone zu nutzen suchte, desto leichter wurde es ihnen, diekaiserlichen Rechte käuflich oder Pfandweise an sich zu bringen. !Für loo Pfund Heller kaufte vielleicht die Stadt das Recht ^sich ihren Schultheiß oder Voigt selbst setzen zu dürfen, undfür andre 100 Pfund erhielt sie noch mehrere Fceyheiten.

So wurden denn auch ihnen Hoheitsrcchte zu Theit, die derwestphälische Friede ihnen ebenfalls sicherte, indem er ihnenwie den üvr-gen Ständen des Reichs Landeshoheit zugestand'

Ja es giebr selbst «bliche Familien, deren Güterfrey von aller Landesherrlichen Gewalt sind, und die auf ih-ren Gütern selbst Landesherrliche Rechte ausüben können.Diese Familien werden unrer den Namen der unmittel-barenfreyen Reichs rikterscha ft begriffen. Cs wird