Z. C- Von der Regierung des tcutschen Reichs. 14z
Ztzeiin nun aber gleich die Großen des Reichs auf dieseAct Regenten ihrer Länder wurden, und Landeshoheit er-hielten, so blieben sie demohnerachtet nicht nur dem Kaiserunterworfen, sondern es blieben auch in dem Verständenoch gewisse Regierungsrechke dem Kaiser Vorbehalten, daßein Fürst dergleichen nicht ohne besondre kaiserliche Conces-ston, oder nur unter kaiserlichen Ansehen auszuüben berech-tigt ist, z. B. das Zoll und Münzregal *).
§. -9.
Aber nicht bloß die Fürsten, Grafen und Prälaten ha-ben auf diese Art Landeshoheit erhalten- sondern auch ver-schiedene Städte sind derselben theilhaftig geworden. Die-se Städre heissen kaiserliche freye Reichsstädte,weil sie von aller Landesherrlichen Gewalt frey sind, unmit-telbar unter Kaiser und Reich stehen, und selbst Hoheitsrcch,te in ihren Ringmauer» oder Gebier; ansüben können- Di'SEntstehung derselben ist verschieden. Einige derselben mögenwohl von den teutschen Königen auf dem Reichsgebiet selbst
Dkait will cs züin Ehest bezweifeln, daß diese Regalienschon in altern Seiten zu den Hoheitsrcchten gehört hätten, wel-che kein Rcichsstand ohne kaiserliche Vergünstigung ausüden kön-nen. Allein von wendischen Di-nasten läßt sich kein Schlußauf teur-sche Fürsten und Grafen machen. Sie waren ja selbstin altern Zeiten. Unabhängig von den Kaisern und Kbnigcit-Kamen sie auch gleich nachher unter die deutsche RcichShoheit,so verlohre» sie doch dadurch die Gerechtsame nicht, welche sievorher gehabt hatten, und bedürften dazu keiner neuen kaiser-lichen Vergünstigung- Auch dürfte von den, was etwa einHerzog Heinrich der Lowe sich herausnabm, oder in den, nichtfür den Kaiser und das Reich, ssüdern für sich erd bcrtin wen-dischen Landern that, kein Schluß auf andre Herzo ge und Furtstcn gemacht werden können.
Tritte Baud- H