Z. C. Von der Regierung des teutschen Reichs.
dem päbstlichen Stuhl ste schonen, und ihnen manches Nach-sehen mußten.
So kam nach und nach ein großer Theil der königlichenGewalt in den einzelnen teutschen Landen und Gebieten indie Hände der Nsichsfürsten. Rechte, die sie ehmals garnicht, oder nur aus königlicher Macht hatten ausüben kön-nen, übten sie nunmehr aus eigner Gewalt aus. Zn demLandfrieden, oder der Verordnung Kaiser Friedrich I.,die Mordbrenner und Friedensstörer betreffend, vom Z.1187. wird den Herzogen, Mark-, Pfalz-, Land- undandern Grafen das Recht zugestanden, Friedbrscher auseigner Gewalt zu ächten.
Auf diese Art bildere sich also allmälig die. Hoheit derteutschen Fürsten und Grafen über ihre Länder. Aber nochimmer waren es doch nur einzelne Hoheitsrechte, welcheihnen zustanden, und welche, da sie nur auf besondre kai-serliche Vergünstigungen, oderausein oft ungewisses Her-kommen gegründet waren, eben so leicht wieder verlorenwerden konnten, als sie erworben waren. Ein wahrer undgroßer Gewinn war es daher für sie, als Kaiser FriedrichII. im Z. 1222. erst den geistlichen und zwölf Jahrspäter den weltlichen Ständen eigne Urkunden überihre Hoheitsrechte ausstellte, sie ausdrücklich als Landes,Herrn anerkannte und ihnen allgemeine schriftliche Versi-cherungen darüber ertheilte.
Schritte, wie diese waren, könnten, zumal in einemWahlreiche, wie das teutsche, und wenn selbst die nunmeh,rigen Unterthanen des neuen Regenten ihren Vortheil beydieser Veränderung fanden, so leicht nicht wieder rückgän-gig werden. Im Gegentheil ward die Hoheit der teutschenReichsstänbe immer mehr erweitert und befestigt, und als