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1 (1797)
Entstehung
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142
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142 1. B. Allgem. Kcnntm'ß des teutsch. Reichs.

saßen auch sie eigenthümliche Güter, die sie zu vermehrenstets Gelegenheit genug hatten, theils bekümmerten sich,wenn wir einen Carl den Großen und einige wenigeandre ausnehmen, die Könige nur wenig um das, was je«ne in ihren Provinzen und Gauen thaten, und waren zu«frieden, wenn ihnen nur der Lehnsdienst gehörig geleistetwurde. Indessen waren doch weder sie, noch die DynastenRegenten, sondern entweder königliche Beamte, die nurNamens des Königs Hoheitsrechte ausübken, oder Guts-herrn, denen zwar wohl gutsherrliche *), aber keine Ne-gierungsrechte zustanden. Die wahre Negierung beruhteauf den König, und nur von diesem konnte man sagen, daßsr der einzige Regent in Teutschiand sey.

Doch dies änderte sich bald. Die Gebiete geistlicherFürsten wurden von der Gewalt der Gaugrafen befreyt,und Erz - und Bischöfe erhielten selbst durch besondre Ver-leyhungen mehrere einzelne Königliche Hoheitsrechte. Esfindet sich besonders, daß die Bischöfe in den zum Lothringi-schen Reich gehörigen Ländern früher Hoheitsrechte von denKaisern erhalten haben, als die der übrigen zu Teutschiandgehörigen Provinzen. Ohnstreitig rührt dies von der kriti-schen Lage dieserLänder her. Um sie nicht ganz zu verlieren,um den Schein zu vermeiden, als ob sie die Hoheitsrechteaus eigner Gewalt ausübten, ercheilren die Könige ihnensogenannt- Negalienbriefe. Weltliche Fürsten bemühten sichebenfalls ihrer rheilhajtig zu werden, und waren hierin umso glücklicher, je mehr die Könige wegen ihrer Fehden mit

") Diese waren jedoch in altern Zeiten, in denen man nochkein Recht der höchsten Aufsicht des Regenten kannte, von sehrweitem ssmfang.