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1 (1797)
Entstehung
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141
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2. C. Von der Regierung des teutschen Reichs. 14?

günstigung zu bedürfen, hat cs ehmals verschiedene Meinun-gen gegeben. Gewohnt alles in der Geschichte rcvolutions-weise Vorgehen zu lassen, glaubten einige, an deren Spitzeder Canzler von Ludewig stand, denselben in den Zeilennach Ausgang der Carolinger zu finden; andre von der Un-richtigkeit dieser Behauptung überzeugt, suchten die Entste-hung der Landeshoheit in den Zeiten des sogenannten gro-ßen Zwischenreichs. Aber auch dies ist falsch. Sie ist nichtdurch eine Revolution, sondern nur allmälig durch einenlangsamen glücklichen Zusammenfluß günstiger Umständeentstanden. Die mehrsten neuern Geschichtforscher stimmenjetzt darin überein, daß der entferntere Grund in derfast unbeschrankten Freyheit der großen Gülerbesitzer, in demFeudalsystem der Mittlern Zeiten, in der Freygebigkeit undVerschwendung der teutschen Könige und Kaiser, welche ein-zelne Regalien verschenkte, dann verpfändeten und verkauf-ten; und endlich in der üblen Verfassung, worin sichTeutsch-land vor und in den Zeiten des sogenannten großen Zwi-schenreichs befand; der nähere aber in den VerleyhungenK Friedrich II. von 1220. und i2;r. zu suchen sey.

Von Anfang an gab es nemlich in Teukschland Herren,welche ansehnliche Güter, ja wohl ganze Striche Landes be-saßen, ohne in den besondern Diensten des Königs, alsHerzoge, Grafen u. s. w. zu stehen. Sie mußten zwar dmKönig als ihren Obern und Regenten betrachten, allein so-wohl ihre Verbindung mit ihm, als ihre Verbindung untersich selbst, war so unbestimmt, schwankend und unbedeutend,daß ein jeder in seinem Gebiet fast völlige Freyheit hatte.

Zn einem genauem Verhältniß zum König und in einergrößer«, Abhängigkeit von ihm standen zwar die Herzoge,Mark- Land- Pfalz - trnd.andre Graftn; allein Heils be-