140 I. B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
lichen Folgen eben so unvermeidlich, als sie es in Frank-reich. war.
In Teutschland wird also der Monarch gewählt. An-fangs geschah die Wahl von allen Ständen, oder zum Her-renstande gehörigen Personen, aber sreylich hakte, wie sichleicht erwarten läßt, der große mächtige Herzog, und etwaauch die ersten Erzbischöfe einen größer« Einfluß auf dieWahl, als die bloßen Grafen und Prälaten. Aus diesenund andern Gründen fanden sich immer weniger Ständebey der Wahl und Krönung des Neichsoberhaupts ein, undso wurde denn nach und nach das Wahlrecht ein ausschließli-ches Recht einiger großen Häu er, welche sich in den Besitzder Erzämter zu setzen gewust hatten, und der drey er-sten Erzbischöfe, welche bey der Krönung nicht füglich ent-behrt werben konnten. Sie waren die eigentlichen Wah!-oder Kur *) Fürsten und erhielten dadurch ein noch größe-res Gewicht, und einen größer« Einfluß auf die Geschäfte,als die übrigen Stände.
§. 2 - 8 .
Nach allen diesen ist es nun kein Wunder, daß dieGrv-ßen des reutschen Reichs nach und nach das wurden, wassie gegenwärtig sind, das Heist, daß sie aushörten, könig-lich e B e a m t e zu seyn, daß sie Regenten wurden, undLandeshoheit erhielten; wodurch sie sich eben so sehrvor allen andern Ständen andrer Reiche auszeichnen.
Ueder den Ursprung der Landeshoheit, worunter manden Inbegriff derjenigen Regierungsrechte versteht, welchedie höchste Gewalt in den einzelnen teutschen Staaten undGebieten ausüben kann, ohne dazu besondre kaiserliche Ver-
Von k ö h r e n, k ü h r- c n, d. i. kiesen oder wählen^