Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
137
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Z. C. Von der Regierung des teutschen Reichs. IZ7

nen entscheidenden Einfluß hatten, waren von Anfang anden Königen ganz allein überlassen, und sind ihnen muchgrößtentheils nach wie vor geblieben. Man begreift sie da-her unter den Namen der R ese r v a t e n oder N ese rv a t-rechte, wohin Srandeserhöhungen u. s. w. zu errheilengehört.

Wenn also gleich der Regent von Deutschland bey Ausü»bung der wichtigsten Regiernngsrechte, an die Einwilligungher Neichsstänhe gebunden ist, so stehen ihm doch auch Ho-heitSrechte zu, bey deren Ausübung bisse Einwilligung nichterforderlich ist. Dies ist aber schon Beweis, haß Deutsch-land eine Monarchie und das Oberhaupt desselben Mo-narch ist- Doch, wenn dies auch nicht wäre, so würde dem-vhnerachtet Deutschland nicht aufhören eine Monarchie zu seyn.Die mehrere oder mindere Uneingeschränktheit des Regentenmacht nicht den Charakter eines Regenten aus, sondern die-ser besteht einzig und allein in der persönlichen Unabhängig-keit desselben. So lange er diese behält, bleibt er Monarch,und der Staat eine Monarchie, sollte auch gleich seine Ge-walt noch so sehr eingeschränkt seyn, denn man muß nie ver-gessen, daß es sowohl absolute oder uneingeschränkteals eingeschränkte Monarchien giebr. Ludwig XVI.war ein absoluter Monarch, durch Annahme der Constitutionwurde seine Macht äußerst eingeschränkt, aber dennoch hörteer nicht aufMonarch zu seyn, denn noch blieb ihm nach derConstitmion die Majestät und persönliche Unabhängigkeit.Erst da, als er des Throns entsetzt, und die königliche Wür-de abgcschast wurde, hörte Frankreich auf eine Monarchie. zu styn. Eben so sind die Könige von England und Schwe-den an die Einwilligung des Parlaments und des Reichs-tags in Ansehung der wichtigsten Majesiätsrschrr gebunden.