rz6 i. B. Allgem, Kenntniß des teutfch. Reichs,
§. 26.
Die bisher'genannte Große des Reichs, waren alsoals die eigentlichen Reichsstände anzusehen, ohne deren Vor,wissen unh Einwilligung wichtige, das ganze Reich betref-fende Sachen von den Königen nicht vyrgsnommen werdendursten, Doch war in älter» Zeiten darüber kein bestimm-tes Gesetz vorhanden, und überhaupt war das Staatssystemnoch nicht fest. Pey einer Nation, die noch fein festgesetz-tes Staatssystem hat, kommt aber alles auf die persönlicheEigenschaften des Regenten an. Saß ein Chlodowig,Carl her Große, Otto I., Conrad'II, oder Hein«ri ch III, auf dm Thron, so war freylich Reichstag nichtsanders, als was höchstens heutiges Tags ein fürstliches Mi-nisterium ist, und Nrichsstände waren bloß Räche, die denNach gaben, den der König gegeben haben wollte, oderdie es sich auch wohl gefallen ließen, wenn der König nacheignen Einsichten hand-elte, und gar kein Gutachten forderte.Desto besser wüsten sie sich dagegen zu entschädigen, wennschwache Prinzen auf den Thron saßen oder dse Regenten inandre Händel verwickelt waren. Diesletztre war vorzüglichin Trutschland der Fall, und so ward denn ein ununter«brochnes Herkommen daraus, daß die Könige in wichtigendie ganze Nation betreffenden Angelegenheiten nichts ohnedas Gutachten und die Einwilligung der Stände des Reichsunternehmen konnten. Sollte ein Krieg angefangen, einGesetz gegeben, und späterhin Steuern erhoben werden, somuffe der König Reichstag halten, das ist, die Reichsstän-de versammeln, und mit ihnen sich berathschlagen.
Indessen war diese Zurachziehung doch nicht bey Ausü-bung aller und jeder Negierungsrechte erforderlich. Min-der wichtige, besonders sylche, die nicht auf das Ganze ei«