Z. C. Von der Regierung des teutschen Reichs. I Z5
Erhielt ein Gknf von dem König eine Mark.' odsrLand-grafschaft, so verließ er seinen bisherigen Platz unter denGrafen und setzte sich nun zu den Fürsten. Ein gleiches ge-schah, wenn etwa ein Abt, Bischof oder Erzbischof wurde.Späterhin suchten auch einzelne Prälaren und Grafen, wennihnen gleich kein Visthum oder keine Markgrafschaft zuThsil werden konnte, dennoch für ihre Personen die fürst-liche Würde von den Königen zu erhalten. Man glaubte,daß diese, so wie sie einen Grafen durch Ertheilung einerMarkgrafschaft oder eines Herzoglhums zur fürstlichen Wür-be befördern könnten, auch diese Würde bloßen Aebten undGrafen zu verleyhen befugt wären, und so entstanden g e-fürstete Aebte zu Fulda, Kempten, Corvey,und gefürstete Grafen von Flandern, Henne-berg, Nassau u. s w. die man jetzt unter den Namender Fürstenmäßigen begriff, und nun zu der Claffrder Fürsten rechnete.
In neuern Zeiten ist endlich noch eine neue Würde,nemlich die eines Erzherzogs entstanden, welche jedochdem Hause Oesterreich allein eigen ist. Oesterreich warin altern Zeiten eine Markgrafschaft. Als Herzog Heinrichder Stolze von Sachsen und Daiern seiner Herzogthümerberaubt wurde, erhielt der Markgraf von Oesterreich daSHerzogthum Baisrn. Zn der Folge muste er zwar dasselbewieder an Heinrich den Löwen abtreten, aber nun wurdeauch, um ihn einigermaßen zu entschädigen, seine Mark-grafschaft von K. Friedrich zn einem Herz'ogthume erho-ben und in der Folge verlieh K. Friedrich III. aus demHause Oesterreich seinem Hause den ErzherzoglichenTitel, um es dadurch über alle übrigen blos Fürstliche Hämser zu erheben.
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