Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
54
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§4 i B. Allgem. Kenntmß des teutsch. Reichs.

sie doch nachher, da das Neichskammergericht errichtet war,die Gerichtsbarkeit dieses neuen Gerichts nicht anerkennen,Md auch nicht zu dem schwäbischen Bunde treten.

Dem K-Maximilian I. gab dies Veranlassung, dirSchweizer im Jahr 1499 zu bekriegen, allein das Glück warihm so weyig günstig, daß er sich schon in demselben Jahrezu Basel zum Frieden bequemen mußte. Duxch diesen Frie«Len wurde zwar nicht die Unabhängigkeit der Schweizer Eid«genossen vom Kaiser und Reich anerkannt, vielmehr desStreit auf einen schiedsrichterlichen Spruch ausgeseht, indes«sen ward doch seit dieser Zeit die Verbindung der Schweizmit dem Teutschen Reich noch schwächer, als vorher. Undwenn sich gleich noch Beyspiele finden, daß die Schweizer zuKriegen Deystand leisteten, und sich ihre Privilegien vor«den Kaisern zuweilen bestätigen ließen, so betrachteten siesich doch immer mehr als frey und unabhängig. Von Reichs«wegen bekümmerte man sich auch eben nicht weiter nm sie,als daß das Kammergericht sich noch zu Zeiten: jedoch ohneErfolg, eine Gerichtsbarkeit über sie anzumaßen suchte;mithin war in der Thatsache damals die Schweiz vomTeut,Lchen Reiche getrennt und ein für sich bestehender Freystaat,nur war diese Trennung und Unabhängigkeit noch nicht vonRechtswegen anerkannt.

, Endlich erfolgte aber auch diese Anerkennung. Dirschweizerischen Gesandten verlangten auf dem westphälischmFriedenskongreß, auf Betrieb des französischen Hofes, daßihnen ihre Freyheik und Unabhängigkeit gesichert werdensollte, und waren hierin glücklich. Schon am 14. May1647 erhielten sie vom Kaiser ein Decret, worinn dieser mitEinwilligung des Reichs erklärte, daß sie sich im völligenBesitz einer gänzlichen Befreyung vom Reiche befänden,