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1 (1797)
Entstehung
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i C. Gränzen des teutsch. Reichs. 55

und den Reichsgerichten auf keine Weise unterwerfen wären.Auch wurde dieses ihrem Verlangen zufolge wörtlich, sowohlin dem Münster- alsOsnabrückischen **) Frieden gesetzt.

Auf diese Art haben sich also Kaiser und Reich ihrer Ho-heit über die Schweiz begeben und deren Unabhängigkeitanerkannt, und es ist durchaus irrig, das der W. F. bloßvon der Brfreyung der Neichsgerichtlichen Gerichtsbarkeit zuverstehen fey ***). Aber mit den Schweizer - Kantons !wa-ren auch verschiedene andere kleine Staaten, als das Walli-serland, Genf und Neufchatel, welche ehmals unstreitig zudem Burgundischsn Reiche gehört hatten, in Verbindunggetreten. In Ansehung dieser Schweizerschen Dundesge,nossen ist es zweifelhafter, ob auch in Ansehung ihrer dasTeutsche Reich sich seiner ehmaligen Hoheit begeben habe?

Die Schweiz ist indessen nicht der einzige Verlust, dendas Teutsche Reich von dem ehmaligen Burgundischsn Nei-che erlitten hat, sondern es sind auch verschiedene Provin-zen theils unter Französische Hoheit, theils unter dieHoheit des Pabsts gekommen. Frankreich erhielt nach undnach i)dieGrafschaft Dauphine, welche der letzte GrafHumbertusDelphinus nach dem Tode seines einzi,gen Sohnes durch einen im Z. 1343. geschlossenen und 1349.von K. Carl IV. genehmigten Vertrag, an Frankreich ab-trat. Ob aber damals die Hoheit des Teutschen Reichsüber diese Provinz verlohren gegangen fey, ist sehr zu be-zweifeln; denn sie war ein Neichslehen und der Kaiser hat

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Art. 8.

" ) Art. 6.

Man s. Mosers gerettete völlige Souveränität der löb-lichen Schweizerschen Eidgenossenschaft. Tübingen 17z 1. 4.