Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
53
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r C. Granzen des teutsch. Reichs. HZ

Barschaft von Frankreich manches zu Gute halten, was siedamals den Teutschen Ständen noch nicht zu Gute gehal-ten haben würden. Es ist daher keim Wunder, daß in dentVurgundischen Reiche völlig es Erbrecht früher üblichwurde, als in dem T.utschen, und daß die Abhängigkeitder Burgundischen Stände von den Teutschen Königen un-gleich schwächer war, als die der Teutschen Stände. Au-ßerdem scheint es auch, daß die Teutschen Könige über ihreVergrößerungsplane in Italien, den Burgundischen Theildes Teutschen Reichs vernachlaßigc haben. Vorzüglich gien-gen aber die Neichsrechte über Burgund seit K. WenzelsZeiten verlohren, so baß endlich unter Friedrich III. fastder gänzliche Verfall erfolgte. Diese Bemerkungen warendeshalb zu machen nöthig, weil sich daraus noch manchesbis auf den heurigen Tag erklären läßt, besonders aber, wieso manche zu diesem Reiche ehmals gehörig gewesene Pro-vinz von demselben hat abgerissen werden können.

Zu diesen abgerissenen Stücken gehört vorzüglich dieSchweiz. Ein Theil derselben war Familisngut des Hau-ses Habsburg Oesterreich. K. Albrechtl. suchte sseineBesitzungen zu erweitern und wo möglich das ganze Landseinem Hause unterwürfig zu machen. Allein der Versuchschlug fehl. Die Waldstädte Uri, Schwiz und Unter-walden verbanden sich im I. 1307. zur gemeinschaftlichenVertheidigung ihrer Rechte und Frechheiten, und diesemBündnisse traten in der Folge immer mehrere bcy. Anfangsdachten die Verbündeten nicht daran, sich von dem Teut-schen Reiche zu trennen und einen eignen Staat zu errich-ten,. Sie erkannten vielmehr nach wie vor die Hoheit desTeutschen Reichs, nannten sich Glieder desselben und er-schienen auf den Teutschen Reichstagen. Indessen wollten

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