I B. Allgem. Kenntniß des teutsch. Reichs.
enit dem Teutschen in dem Erbvertrage zu suchen ist, wel-chen der letzte König von Burgund Rudolph III. mitKaiser Heinrich II. bereits im Z. 1016. geschlossen hatte.Es wollte zwar nach des Kaisers Tode Rudolph an diesenVertrag nicht weiter gebunden seyn, allein Heinrichs Nach-folger Conrad II. fiel in seine Staaten ein und zwangihn, den Erbvertrag feyerlich zu erneuern. Nach Ru-dolphs Tod wurde auch wirklich Conrad von den Ständenals König anerkannt, er setzte sich sogleich in den Besitz desneuerworbenen Reichs und wußte sich in demselben gegendie Ansprüche des Grafen Otto von Champagne zu er?halten.
So kam also das Durgundische Reich, da Conrad dieseErwerbung nicht für sich, sondern für Teurschland gemachthatte, an das Tsutsche Reich. Anfangs scheinen beydeReiche nur mit einander v e r b u n d e n, aber n i ch r v e r e i,nigt gewesen zu seyn; wenigstens findet sich, daß ver-schiedene Teutsche Kaiser sich noch besonders zu Arles, derHauptstadt von Burgund haben krönen lassen, ingleichendaß das Durgundische Reich seine eigne Erzbeamte hatte, unddaß zuweilen eigne Reichstage in demselben sind gehaltenworden. In der Folge hat sich aber alles dieses verlohren,die Burgundischen Magnaten erschienen mit auf den Teut-schen Reichstägen und wurden den Teutschen Neichsständenvöllig gleich gesetzt. Da indessen in den Mittlern Zeiten dasErscheinen auf den Reichstagen den mehrsten Ständen sehrlästig war, so blieben vorzüglich die Burgundischen Ständeoft weg. Ueberhaupt hatten sich die Burgundischen Großenschon damals, als sie noch ihre eignen Könige hatten, gro-ße Freyheiten zu verschaffen gewußt; noch mehr aber mustendie Teutschen Könige ihnen wegen ihrer kritischen Nach-