Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
51
Einzelbild herunterladen
 

i C. Gränzen des teutscb. Reichs. tzL

ten oder Dynastien. Die Besitzer dieser Länder hatten!zwar schon beträchtliche Freyheiten und Vorzüge, aber nochwaren sie doch keine Regenten, ja es war selbst noch nichtdie Erblichkeit der Grafschaften, und besonders der Herzog-thümer über alle Zweifel erhaben; indessen waren sie dochdie Ersten oder FSrbersten des Reichs, ohne deren Zu-rathziehung und Beystimmung keine Sachen von Wichtigkeitvon den Königen unternommen werden konnten. Sie wa-ren die wahren Räche des Königs, und wie hätte dieseres leicht wagen dürfen, dem Nach solcher Räche entgegenzu handeln?

§. 14.

Nach dieser Voraussetzung wird nun von den einzelnenmit Teutschland verbundenen Neichen, besonders von derenErwerbung und wie es zugegangen ist, daß so viele Pro-vinzen davon wieder abgerissen worden sind, umständlicherzu üeden ftyn.

Mit dem Königreich Burgund ist der Anfang zu ma-chen. Dieses, oder vielmehr die beyden mit einander ver-einigte Burgundische Reiche dieß- und jenseits-des Jurai-schen Gebürges, bestand aus einem Theil des HetzogthumSund der Grafschaft Burgund, oder der Franche Comte, derDauphins, Provence, dem Lionischen Gebiet, den grüß-ten Theil der Schweiz und Savoyen. Schon K. Ott 0 I.hatte-nach dem Tode des K. Rudolph II. von Burgunddessen minderjährigen Sohn Conrad gegen die Ansprüchedes westfränkischen K. Ludwigs IV. beschützt und er sollsich dadurch bereits eine Obcrlehnsherrschast über Burgunderworben haben. Dem sey, wie ihm wolle, so ist so vielgewiß, daß der nächste Grund der Vereinigung dieses Reichs

Ds -