Zo i B. Allgem. Kenntniß des teuisch. Reichs.
Außer den Herzoglichen und Gräflichen Familien gab csaber auch noch mehrere Edle, deren Vorfahren nicht inkönigliche Dienste getreten waren, weil sie selbst schon an-sehnliche Ländereyen besaßen. Zu diesen kamen die Söhneder Herzoge und Grafen, welche man nicht ihren Väternin der Herzoglichen oder Gräflichen Würde hatte folgen las-sen, denen »man aber doch die Güter, welche ihre Väterals Cigenthum besessen und oft beträchtlich zu vermehrengewust hatten, nicht nehmen konnte. Beyde machten denStand der Dynasten aus, und da sie keine Güter vomKönige zu Lehen hatten, so war auch in Zeiten, da Un-terthanenpflicht ganz unbekannt war, und sich alles aufLehnspflicht reducirte, das Band, welches sie an den Königoder seine Befehlshaber knüpfte, nur schwach. Sie hattenfast völlige Freyheit, konnten in ihren Besitzungen thun wassie wollten, und brauchten nur in Defensivkriegen Dienstezu thun.
Endlich besaßen auch noch Erzbischöfe, Bischöfeund Aebte ansehnliche Ländereyen, welche sie theils derGroßmuth derer, die ihre Disthümer und Klöster gestiftethatten, theils der Frömmigkeit ihrer Zeitgenossen verdank-ten. Anfangs hatten sie zwar bloß den Nutzen davon zuziehen, die Güter selbst blieben hingegen nach wie vor derGerichtsbarkeit der Gaugrafen unterworfen; aber bald wuß-ten sie nicht nur sich derselben zu entziehen,,sondern sichauch Vorzüge zu verschaffen, deren selbst weltliche Magna-ten noch entbehrten.
Es bestand also die Fränkische Monarchie theils ausgeistlichen, theils aus weltlichen Ländern. Zene wa-ren entweder Erzbisthümer, Bisthümeroder Prä-laturen; dieseentwederHerzogtümer, Grafschaft