r C. Gränzen des teutsch. Reichs.
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wurden durch Herzoge regiert, welche größtentheils vonden Königen ernannt wurden. Ein jedes Herzogthumbestand wieder aus mehrern Gauen, denen vom KönigeGrafen vorgesetzt wurden. Diese Herzoge und Grafenwaren also Königliche Beamte, die nicht sowohl in eignemNamen, als im Namen der Könige die Negierung der ihrnen anvertrauten Provinzen und Gaue führten. Gewöhn-lich wurden solche Männer dazu ernannt, die aus edlenFamilien entsprossen und selbst schon in dem Gaue, oderHerzogthum begütert waren, und denen man denn ausMangel des Geldes Güter zum Solde anwieß.
In Zeiten, wie die damaligen waren, konnte es nichtfehlen, daß diese Befehlshaber, sobald sie nur wollten, dieihnen anvertraute Macht sowohl zum Nachtheil der Kroneselbst, als noch mehr zum Nachtheil der Einwohner desLandes auszudehnen und zu mißbrauchen im Stande waren.Wie hätte es ihnen bey der Entfernung des Hofs und beydem gänzlichen Mangel solcher Einrichtungen, die in unfernZeiten den Unterthan gegen den Druck der Statthalter unddie Krone gegen Eingriffe in die Rechte der Majestät ziem-lich zu sichern im Stande sind, fehlen können, ihre eigen-thümlichen Besitzungen bald auf diese bald auf jene Weisezu vergrößern! Begieng nun vollends die Krone den Feh-ler, wie sie es wirklich öfters that, daß sie den Sohn desHerzogs oder Grafen seinem Vater im Amte folgen ließ,so entstand dadurch eine solche Vermischung der eigemhüm-lichen Güter mit den Amtsgütern, daß es in allen Betrachtimmer schwerer werden mußte, Erblichkeit der Amtsstellen,und was hievon wieder die Folge war, Anmaßung der Kö-niglichen Hoheitsrechte zu verhüten.