Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
48
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48 i. B. Allgem. Kennknlß des teutsch. Reichs.

wesene Provinz verläßt, sich nicht weiter lim sie bekümmert,und es lange Zeit geruhig zugiebt, daß ein dritter Hoheits-rechte über dieselbe ausübt, ja diesen dritten Key andernGelegenheiten als Souverän erkennt, und die Gelegenheitversäumt, da er die entrissene Provinz wieder an sich brin-gen könnte, er alsdann sich seiner Rechte auf die Provinzeben so gut begeben habe, als ob dieses durch einen aus-drücklich?» Vertrag geschehen wäre. An dergleichen Ver-trägen fehlt es nun über nicht. . Der größte Th.'ii der er-wähnten shmals zu Tsutschland gehörigen Länder ist in derZettfolge für Teutschland wieder vcrlohren gegangen, nurwenig ist verhältnißmäßig übrig geblieben, und es sind da-durch dre Gränzen unsers Vaterlandes von neuen sehr ver-ändert worden. Um dies alles besser zu verstehen, wird esnöthig seyn, von einem jeden dieser Reichs einzeln zu han-deln, vorher aber einen Blick auf dis Fränkische Staats-verfassung zu werfen.

Jenes ist in den gegenwärtigen Zeiten um so interessan-ter, als den Gränzen unsers Vaterlandes wieder eine neueVeränderung bevor zu stehen scheint, und man ohne einegenaue Konntniß der.bisherigen Gränzen Deutschlands nichtfähig ist, verschiedene in unfern Tagen theils entstandeneStreitigkeiten, theils von neuen in Anregung gebrachte An-sprüche lzu verstehen undjzu hemthMen.

§> IZ.

Die Fränkische Monarchie war nach und nach durchBesiegung mehrerer Völkerschaften zu der Größe gediehen,welche sie vorzüglich unter Karl den Großen erreicht hatte.Diese dem Fränkischen Staat einverleibte Völkerschaftenmachten die Theile oder Provinzen des Ganze» aus und

wurde»