Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
47
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r. C. Gcänzen des teutsch. Reichs.^ 47

Zlalien erobert, sich im I. 961 zu Mailand zum Königvon Italien krönen lassen, und ward selbst bald daraufzu Rom zum Römischen Kaiser ausgerufen und ge-krönt. Ob schon unter ihm ausdrücklich festgesetzt wordenscy, daß ein jeder Teutscher König ein gegründetes Rechtzur Kaiserwürde und Oberherrschaft von Italien haben soll-te, ist nicht wahrscheinlich, aber es ist doch so viel gewiß,bvß seit diesen Zeilen die Kaiserwürde nie wieder von Teutsch-land getrennt und daß also wenigstens unter ihm der Grunddazu gelegt wurde, daß das Römische Kaiserthum und Ita-lien an Teutschland gekommen ist.

So war also nach und nach der ganze Antheil, denLothar I. von der Fränkischen Monarchie erhalten hatte,unter Teutsche Hoheit gekommen. Italien blieb indessen einReich für sich , und muste nur die Oberherrschaft der Teut-schen Könige und Römischen Kaiser anerkennen, hingegenwurde sowohl das Lotharingische als das Burgundische mitdem Teutsche» Reiche vereinigt, dessen Gränzen also seitdiesen Erwerbungen bis an die Rhone, Saonne,Schelde und Maaß ausgedehnt waren. Diese vier Flüs-se machen also ^von dieser Seite eigentlich die Gränze desTeutschen Reichs aus, folglich gehört auch alles, was sichinnerhalb derselben befindet, zu Teutschland, wofern nichxgezeigt werden kann, daß etwas auf eine rechtmäßigeArt, das heißt, durchiaus drück liehe oder stillschwei-gen d e Verträge wieder davon abgekommen ist. Man sagt'zwar, unter Völkern finde keine Verjährung statt; undman hat Recht, wenn man sich eine ^Präscription des bür-gerlichen Rechts denkt. Allein, wenn man nicht die Weitzu einer Mördergrube machen will, so muß man anneh-mrn, daß wenn ein Staat eine zu demselben gehörig ge-