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Einleitung.
hohen Jahren, als daß er, welches so selten der Fall ist,stets mit seinem Zeitalter fortgeschritten ist. Um sich davonzu überzeugen, darf man nur seine neuern Schriften mitseinen altern vergleichen.
Nicht wenig hat übrigens auch zu dem höher» Gradder Cultur des reutschen StaatSrechtS beygetragen, daß mansich durch Mosers und Pütters Beispiel überzeugte, wienützlich und lehrreich ein Aufenthalt an Oertern sey, wo dietheoretischen Lehren des Staatsrechts praktisch angewendetwerden, das heißt zu Wezlar, Negensburg, Wienund zur Zeit einer Kaissrwahl zu Frankfurt-; und endlichdaß nicht blos akademische Gelehrte, und Protestanten, son-dern auch Männer, die ansehnliche Staaisbedienungen be-kleideten*), und auch Katholiken **), die im Zweifel un-gleich bessere Kenntnisse vom kanonischen Rechte, einer wich-tigen Hülfswissenschaft des Staatsrechts, haben, sich durchSchriften um dasselbe verdient machten.
Was übrigens Ausländer über das teutsche Staats-recht geliefert haben, verdient kaum genannt zu wer-den. Ihre Schriften sind entweder Übersetzungen teut-scher Werke, oder voller Fehler, welches letztere vorzüg-
*) Vorzüglich ein Graf von Herzberg, Geh. Rath vonSteck und von Dohm; Comitial Gesandte von Omptcda,Kanzleydirector Falck, Geh. Justizrath Rudlöst; die Geh.Käthe Frhr. von Gatzert, v. Preuschen, Gerstlache.r,B r a u er, v. Da chman n, v. Zwirlein, v. H s f m a n n,HR. von B o st e l und andere.
'I Besonders Barthel, vonJckstadt, Bannizza,Bocrisi» s, S ü n d er in a h l er, v. Emmerich, Nellcr,v. H o ri x, v. Kreitma yr, v. B o ri e, Haas, v. Ricftfel, v. Kleinmayrn, Franck, v. Roth, «.Werner,Sammhaber, Sartori u. s. w.