Einleitung.
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Bearbeitung des teutschen Staatsrechrs, zu einer immerHähern Stufe gediehen ist, zumahl da man auch an einigenHäfen eS oft sehr gUt verstand, Männer von Talenten zuunterstützen, ihnen Quellen zu eräfnen, die sonst für sie sogut, als verstopft waren, und sie dadurch selbst zu heben.
Diese höhere Cultur haben wir vorzüglich dem rast-losen Fleiß, dem Scharfsinn und den ausgebreitelen Kennt»nisten des Herrn Geheimen Zustizrath Pütt er in Gättin-gcn zu verdanken. Man nennt ihn jetzt, da Moser tvdtist, den Vater der Publicisten, allein man könnte ihn fastden Schöpfer des deutschen Staatsrechts nennen.Denn er war es, der die von Moser gesammelte Mareria-Lien nuzte, der die -Quellen studirte, und mit philosophi-schem Kopf ein ganz ueues, eben so haltbares, als wohl ge-ordnetes Gebäude des Staatsrechts aussührte. Treflichkam ihm auch hiebest seine gründliche Aenntniß der teutschenNeichsgeschichte, so wie seine vielfältigen Erfahrungen, dieer sich rheils während seines zumTheil wiederhvhlten Aufent-halts zu Wien, Wezlar, Negensburg und Frank-furt, theils dadurch erworben hak, daß er in so vielen wich-tigen Sachen zu Nach gezogen ist, welches ihm denn Gele-genheit gab, Und Noch jetzt giebt, einzelne Materien desteutschen StaalsrechtS sorgfältig zu untersuchen, und aufdiese Art neues Licht zu verbreiten. Was man von Eon-ring sagt, daß alle wichtige Sachen durch seine Hände ge-gangen wären, und unter seinen Händen eine neu« Gestaltund Ansicht erhalten hätten, kann man fast mit eben demRecht von Pütt er sagen, und wie Eonring Epoche in derCultur des teutschen Stüatsrechls gemacht hat, so machtselbige jetzt Pütter. Zu bewundern ist nur, nicht sowohldie rastlose Thätigkeit des Mannes, best seinen nun schon