Einleitung.
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Inzwischen erschienen auch immer mehrere Sammlungen»vu Urkunden und Staatsschriften. Zn Anton FaberSeuropäischer Staatskanzlcy, die mit dem Z. 1.695. ansieng,und in den Llectis iur. publ. wurden die neuesten Reichs-Lagsverhandlungen gelicftrt; und Lünigs Reichsarchiventhielt einen Schatz merkwürdiger Urkunden. Diese Wer-ke setzten mehrere Männer in den Stand, den HöllischenPublicisten nachzueifern, und sich ebenfalls um das Staats,recht verdient zu machen. Hieher gehören vorzüglich Heinr.vvnHenniges, anfangs Professor zu Frankfurt an derOder, nachmals Kurbrandenburgischer Comitial-Gesandter,dessen lVleäitutiones aä Instr. ?aa. voller praktischer
Bemerkungen und daher äusserst schätzbar sind und bleiben;Zoh. Werlhof, und Gottl. Gerh. Titius, Profes-soren zu Helmstädt und Leipzig; Joh. Friedr. Pfeffin-ger, Uach und Professor bey der Ritter-Academie zu Lü-neburg. Sein Commentar über Viiriars Compenbium desStaatsrcchks enthält einen wahren Schatz und zeugt von ei-ner ganz ausserordentlichen, gut verdauten Belesenheit; Ge.Melch. vonLudolf, Privatdocent zu Jena, dann Ei-senachischer Nath zuletzt Kammergerichts-Affessor, ein Mann,der gewissermaßen als der Vater des teutschen Privalfür-stenrechts anzusehen ist, und dessen Wiele Schriften sich stetsin Ansehen erhalten werden; Burchard G 0 tth, Struv,Gottl. Sam. Treuer, Jac. Carl Spener, Joh.Jae. Maseov, Christ. Gottfr. Hofmann', Joh.Wilh. Hofmann und Chr. Gottl. Br; der sindgleichfalls in diele Clasie zu zählen, doch waren die mehrstenvon ihnen zu sehr Historiker und hatten zu wenig Kenntmßher übrigen Theile der Jurisprudenz.